Stuttgart Festival | AGBs
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AGBs

0. Anbieterkennzeichnung

0.1. Veranstalter

Stuttgart Festival GmbH
Geschäftsführung: Tobias Reisenhofer
Amtsgericht Stuttgart / HRB 751019

E-Mail: info@stuttgartfestival.de
Homepage: www.stuttgartfestival.de

Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Stuttgart Festival GmbH Vertragspartner.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Festivalbesucher (nachfolgend: “Besucher“ genannt) mit der Stuttgart Festival GmbH (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt).

Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der entweder durch den Erwerb eines Tickets oder — soweit ein Eintritt ohne Ticketkauf vorliegt – mit Betreten des Veranstaltungsgeländes zustande kommt.

1. Programm

1.1. Programm:

Freitag, 29.Juli 2016, 15-24 Uhr
Samstag, 30.Juli 2016, 13-24 Uhr, danach Aftershowparty Stuttgart City

2. Tickets

2.1. Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Stuttgart Festival GmbH Vertragspartner.

2.2. Ticketverkauf an Minderjährige: Erziehungsberechtigte bestimmen über die Teilnahme Jugendlicher am Festival. Dies erschließt sich aus dem Personensorgerecht und dem Jugendschutzgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Erziehungsberechtigte in der Pflicht, für ihren minderjährigen Zögling Sorge zu tragen und letztendlich zu entscheiden, ob sie ihm oder ihr die Teilnahme am Festival genehmigen. Wir empfehlen grundsätzlich, keine Kinder unter 14 Jahren auf das Festivalgelände mitzunehmen.

Vor Ort gilt das allgemein gültige Jugendschutzgesetz bezüglich des Ausschanks von alkoholhaltigen Getränken und der Ausgabe von Tabakwaren. Sollten Kinder oder Jugendliche bei einer Jugendschutzkontrolle rauchend oder trinkend angetroffen werden, können sie des Festivals verwiesen und nach Hause geschickt werden. FestivalteilnehmerInnen unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit einer schriftlichen Erlaubnis (Mutti – Zettel) dieser und der zusätzlichen Begleitung eines Erziehungsbeauftragten auf dem Festivalgelände aufhalten.

2.3 Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen. Die Tickets dürfen auch privat nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zzgl. nachgewiesener Gebühren veräußert werden. Auch eine Verwendung zu Verlosungszwecken und / oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt. Ein Verstoß führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintrittsberechtigung.

2.4. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

3. Einlass / Sicherheitskontrollen

3.1. Ein Einlass zum Konzert ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen und wird gegen ein Festivalbändchen ausgetauscht welches bei Verlassen des Festivalgeländes den Widereintritt ermöglicht.

3.2. Bei dem Einlass zum Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.

3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sollte der Festivalbesucher dazu aus wichtigem Grund Anlass geben, den Einlass zum Festival zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung sowie das Mitführen von Speisen und Getränken (die nicht freiwillig abgegeben werden) sowie gefährlicher Gegenstände (z.B. Waffen, Pyrotechnik, Fackeln, Rauschmittel und andere gefährliche Gegenstände). Als wichtiger Grund gilt auch das unerlaubte Mitführen von Aufzeichnungsgeräten für Ton/Bildtonaufnahmen (im Einzelnen unter Ziff. 9 aufgeführt). Auch bei Verletzung der Altersgrenze zum Einlass (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.

3.4. Der Konzertbesucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz Karte das Recht auf Erstattung des Ticketpreises, außer es besteht ein wichtiger Grund (insbesondere die vorbenannten) für die Einlassverweigerung. In diesem Falle ist eine Rückgabe des Tickets/eine Erstattung des Ticketpreises nicht möglich. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

3.5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie sonstigen Besuchern.

4. Absage, Abbruch der Veranstaltung, Verspätung, Programmänderung

4.1. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.

4.2. Sollte das Festival noch vor Beginn ohne Bekanntgabe eines Ersatztermins abgesagt werden, haben die Festivalbesucher einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises.  In diesem Fall ist das oder die nicht entwertete/n Ticket/s per Post mit deutlich lesbarer Schrift an “Stuttgart Festival GmbH, Herzogstrasse 15, 70176 Stuttgart ” unter Nennung einer Kontoverbindung für die Erstattung bis 10 Tage nach Veranstaltung zuzuschicken.

Ein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühr und Versandkosten sowie darüber hinausgehenden Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat die Absage zu vertreten.

4.3. Sollte das Festival nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

4.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und / oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.

a) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen oder zumindest benachbarten Stadt

b) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, der folgende Wochenende, soweit die Veranstaltungsfläche weiterhin verfügbar sein sollte.

Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Homepage und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Radio und Social Media bekanntgegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht auf die Homepage des Veranstalters empfohlen.

4.5. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 1 Stunde überschreiten.

4.6.  Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.

4.7.  Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

5. Lautstärke, Hörschutz

Wir weisen darauf hin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Der Besuch des Festivals erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine  Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

6. Hausrecht, Verbote

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten.

6.2. Dem Festivalbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen(insbesondere Verkauf, Werbung) auf dem Festivalgelände verboten, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt.

Stage-Diving und das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zelte, Tribünen oder Ähnliches sowie das Mitbringen von Tieren  ist verboten.

6.3. Sollte ein Festivalbesucher gegen vorbenannte Verbote (sowie Ziff. 2.3., 3.1., 3.2., 3.3., 6.2., 7.2., 8.2., 8.3., etc.)) verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen. Eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein Anspruch auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

7. Getränke und Lebensmittel

7.1. Getränke werden auf dem Festivalgelände in Mehrweg-Plastikbechern ausgegeben. Auf dieses Geschirr besteht ein Pfand. Speisen werden in Einmal-Plastik- oder Kartongeschirr ausgegeben. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Verpackungen sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen.

7.2. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter sowie das Mitbringen von eigenen Speisen/Getränken oder Lebensmitteln, Hartverpackungen und Kühltaschen sind grundsätzlich verboten.

7.3. Beim Kauf von Speisen und Getränken bestehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zu dem jeweiligen Gastronomen.

8. Fotos, Aufzeichnungsgeräte

8.1. Das Fotografieren auf dem Festivalgelände ist nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Sollte für den ausschließlich privaten Gebrauch anderes Foto- oder Videoequipment verwendet werden sollen, so ist dies vorher unter Angabe der genauen Equipmentbezeichnung und des Verwendungszwecks des Materials unter info@stuttgartfestival.de anzuzeigen und anzumelden. Erst nach schriftlicher Freigabe durch den Veranstalter darf dieses dann auf dem Festival verwendet werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Mitschnitte insbesondere nicht online gestellt werden dürfen.

8.2. Kameras mit Zoomobjektiven, Wechselobjekten und/oder Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise sind verboten. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt verweigern, soweit der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen.

Ebenso sind Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.

8.3. Jedwede Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von € 2.500 verwirkt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9. Haftung

9.1. Der Veranstalter hält keine Garderobe oder sonstige Aufbewahrungsmöglichkeiten vor und haftet daher nicht für verlorengegangene oder gestohlene Sachen.

9.2. Im Übrigen haftet der Veranstalter für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besucher infolge einer von dem Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Besucher infolge einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind (sogenannte „Kardinalpflichten“), haftet der Veranstalter auch dann, wenn ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragsverletzung im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen darf. Der Veranstalter haftet im gleichen Maße auch für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.

10. Nutzungsrechte, Werberechte

Der Festival Besucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich damit einverstanden, dass von ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während des Konzerts hergestellt werden, die unentgeltlich für die Berichterstattung sowie zukünftige Bewerbung des Festivals in allen Medien umfassend benutzt werden dürfen. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponsoring-Akquise betrieben werden darf. Die Zustimmung bezieht sich nur auf beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnitts / der Veranstaltungsaufnahmen.

11. Datenschutz

Der Veranstalter speichert und verarbeitet die vom Ticketkäufer angegebenen Daten für die Zwecke der beiderseitigen Vertragserfüllung. Der Veranstalter darf die Daten nur zum Zwecke der Information des Besuchers verwenden (z.B. Veranstaltungsinformationen, Newsletter, etc.)

12. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, ist der Gerichtsstand Stuttgart.

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. In diesen Fällen ist die rechtsunwirksame Bestimmung bzw. die Vertragslücke durch eine solche rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen bzw. übersehenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.